117 Z. 122). Im Übrigen fällt auf, dass I.________ Vieles bloss «glaubt», «nicht gesehen» hat oder sich nicht erinnern konnte und offensichtlich bemüht war, seinen Bruder nicht zu belasten. Seine Aussagen sind daher mit Ausnahme der seinen Bruder belastenden Elemente als wenig glaubhaft zu bezeichnen und vermögen bei der Kammer jedenfalls keine Zweifel an den wesentlich glaubhafteren Schilderungen von G.________ und K.________ zu begründen. 7.3.7 Auch D.________ – der zwar anlässlich seiner Einvernahmen seine eigene Beteiligung an der Auseinandersetzung bestritt bzw. jedenfalls relativierte (pag. 162 Z. 28, pag. 163 Z. 83 f., pag.