154 Z. 90 ff.). Dies steht im Widerspruch zu den Schilderungen aller anderer Beteiligter, mit Ausnahme derjenigen des Beschuldigten selbst und seiner Frau. Darauf kann deshalb nicht abgestellt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass vor dem Eintreffen vom B.________ noch keine "echte" Schlägerei im Gange war. 7.3.6 Dies entspricht namentlich auch den Aussagen von I.________, dem Bruder des Beschuldigten. Dieser gab auf entsprechenden Vorhalt zu Protokoll, es könne sein, dass der erste Schlag von B.________ ausgegangen sei und die anderen sich erst danach ernsthaft beteiligt hätten.