Es ist angesichts dieses Widerspruchs äusserst zweifelhaft, was L.________ nun wirklich selbst wahrnahm (dazu im Übrigen nachstehend E. II.7.3.10). Weiter ist festzuhalten, dass L.________ die dem Schlag von B.________ gegen den Beschuldigten vorangehende Situation dergestalt schilderte, dass C.________ und D.________ bereits zuvor mehrfach mit den Fäusten gegen den Kopf des Beschuldigten geschlagen hätten (pag. 148 Z. 57 ff.), d.h. bereits eine «Schlägerei» im Gang gewesen sei, als B.________ dazu kam (pag. 154 Z. 90 ff.).