gemäss ihren ersten Aussagen noch vom Fenster ihrer Wohnung aus beobachtet haben. Gemäss ihren späteren Aussagen habe sie sich zu diesem Zeitpunkt hingegen bereits unten, keinen Meter entfernt befunden (pag. 153 Z. 85 f.). Es ist angesichts dieses Widerspruchs äusserst zweifelhaft, was L.________ nun wirklich selbst wahrnahm (dazu im Übrigen nachstehend E. II.7.3.10).