148 Z. 55 ff.). Diese Aussagen stehen deshalb der Annahme, dass auch der Beschuldigte den Streit suchte und sich aktiv aggressiv und nicht bloss abwehrend an der Auseinandersetzung beteiligte nicht zwingend entgegen. So schilderte denn auch L.________, dass der Beschuldigte nicht habe aufhören können (pag. 154 Z. 124). Anzufügen ist, dass L.________ aussagte, B.________ habe dem Beschuldigten einen Schlag auf den Hinterkopf gegeben, nachdem er hinzugekommen sei (pag. 148 Z. 57). Dies will L.________ gemäss ihren ersten Aussagen noch vom Fenster ihrer Wohnung aus beobachtet haben.