141 Z. 120 ff.). B.________ habe ihm später gesagt, dass man ihm per Telefon mitgeteilt hätte, der Beschuldigte habe seine Frau geschlagen, wobei letzteres allerdings nicht zutreffend sei (pag. 141 Z. 111 ff.). Er (K.________) sei nach draussen gegangen und habe gesehen, wie «die drei» [gemeint: B.________, C.________ und D.________] auf den Beschuldigten losgegangen seien (pag. 140 Z. 82 ff.). Was in der Zeit passiert sei, bis er (K.________) draussen gewesen sei, wisse er nicht (pag. 142 Z. 129 f.). Ab dem Zeitpunkt, als er dann draussen gewesen sei, habe der Beschuldigte aber keine Schläge mehr erhalten (pag.