Insgesamt ergibt sich aus den Aussagen von G.________ damit ein stimmiges, nachvollziehbares Bild des Ablaufs einer Auseinandersetzung, bei welcher der Beschuldigte entgegen der Darstellung der Verteidigung keineswegs blosses Opfer war und lediglich abwehrte, sondern zunächst ebenfalls provozierte, nach dem Hinzustossen von B.________ weiterhin aggressiv auftrat und zumindest versuchte, Schläge gegen die weiteren Beteiligten auszuteilen. Dass er bereits mit grösster Wahrscheinlichkeit schon durch den ersten Schlag von B.________ eine Nasenbeinfraktur erlitt, hinderte ihn gemäss der glaubhaften Schilderung von G.________ offenbar nicht hieran.