Kleine Ungereimtheiten, wie etwa, wann G.________ genau wahrnahm, dass der Beschuldigte blutete (vgl. pag. 123 Z. 60 vs. pag. 129 Z. 87 f.), ändern daran nichts. Soweit G.________ anlässlich der zweiten Befragung die Rolle von D.________ und C.________ zu relativieren versuchte, ist auf seine eindeutigen Aussagen anlässlich der ersten Einvernahme abzustellen. Insgesamt ergibt sich aus den Aussagen von G.____