130 Z. 119 f.). D.________ habe ganz sicher nicht «drein» geschlagen, bei C.________ habe er es nicht gesehen (pag. 132 Z. 187). Da G.________ wie gesagt nicht nur für seine Gruppe und gegen die andere aussagte, sondern seine eigene Gruppe ebenfalls erheblich belastete, erachtet die Kammer seine Aussagen, insbesondere die ersten, tatnahen, als besonders glaubhaft. Sie blieben namentlich hinsichtlich des Beginns der Auseinandersetzung zwischen C.________ und dem Beschuldigten, dem Eingreifen von B.________ und dem nachfolgenden wechselseitigen (zumindest versuchten) Austeilen von Schlägen konstant. Kleine Ungereimtheiten, wie etwa, wann G.________