Mit der Vorinstanz ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Beteiligten der Gruppen A.________ und B.________ ihr Aussageverhalten nach den ersten Einvernahmen innerhalb der jeweiligen Gruppe aufeinander abgestimmt zu haben scheinen. Die Aussagen der Mitglieder dieser beiden Gruppen sind deshalb grundsätzlich als nur bedingt glaubhaft einzustufen. Soweit sich diese Personen jedoch innerhalb ihrer eigenen Gruppe gegenseitig belasteten, spricht dies für den Wahrheitsgehalt der entsprechenden Aussagen. Gerade wer die eigene Gruppe tendenziell eher schützt, belastet ein Mitglied der eigenen Gruppe kaum wahrheitswidrig.