5 Mit der Vorinstanz kann offen gelassen werden, ob auch J.________ einer der Gruppen zugeordnet werden muss. Die Verteidigung führte zwar an der Berufungsverhandlung zutreffend aus, dass dieser sich angesichts seines Aussageverhaltens offensichtlich aus dem Ganzen raushalten wollte. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, er habe einseitig die Gruppe B.________ nicht belasten wollen. Aus Aussagen von J.________ kann weder etwas zu Gunsten noch zu Lasten des Beschuldigten abgeleitet werden. Sie bleiben im vorliegenden Verfahren ohne Relevanz.