Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, lassen sich diese Personen aufgrund der familiären und persönlichen Beziehungen zueinander sowie aufgrund ihrer Herkunft grundsätzlich in drei Gruppen einteilen: «Die erste Gruppe besteht aus dem Beschuldigten, seiner Ehefrau H.________ und seinem Bruder I.________ (Gruppe A.________). Bei der Familie A.________ handelt es sich um aus Montenegro stammende Serben. Die zweite Gruppe besteht aus den Personen der Familien B.________ und F.________. Es sind dies B.________, C.________, E.________ D.________ (Schwiegersohn von B.________), G.________ und F.________ (Gruppe B.________).