7.3 Beweismittel und -würdigung 7.3.1 Es bestehen keine objektiven Beweismittel für das dem Beschuldigten vorgeworfene (allenfalls versuchte) Tätlichwerden und damit für seine aktive Beteiligung an der Auseinandersetzung. Die Kammer kann sich zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts einzig auf die Aussagen der zum Vorfall einvernommenen Personen stützen. 7.3.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, lassen sich diese Personen aufgrund der familiären und persönlichen Beziehungen zueinander sowie aufgrund ihrer Herkunft grundsätzlich in drei Gruppen einteilen: