Es ist insofern unbestritten, dass diese Personen aktiv an der Auseinandersetzung beteiligt waren. Hingegen bestreitet der Beschuldigte, dass er selbst ebenfalls tätlich geworden ist (z.B. pag. 176 Z. 114; pag. 186 Z. 273; pag. 187 Z. 313; pag. 522 Z. 42 f.; pag. 523 Z. 3). An der Berufungsverhandlung machte die Verteidigung erneut geltend, in dubio sei davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte nicht aktiv mit Schlägen an der Auseinandersetzung beteiligt, sondern höchstens Abwehrhandlungen vorgenommen habe (pag. 611). 7.3 Beweismittel und -würdigung 7.3.1