4 7.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass es am 10. September 2012 an der T.________Strasse in S.________, dem Domizil des Beschuldigten, zu einer tätlichen Auseinandersetzung unter Nachbarn kam. Beteiligt waren (nebst dem Beschuldigten) B.________, dessen Sohn C.________ und dessen Schwiegersohn D.________. Der Beschuldigte trug eine Hirnerschütterung, diverse Schürfwunden, Nasenbluten und eine Nasenbeinfraktur davon, welche operiert werden musste (pag. 81 ff.