5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau wird vom Beschuldigten in allen Punkten angefochten und ist von der Kammer umfassend, mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Da ausschliesslich der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen hat, darf die Kammer das angefochtene Urteil dabei allerdings nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern (Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2 StPO). Ausgeschlossen ist namentlich eine strengere Bestrafung des Beschuldigten. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung