609/613): «Der Beschuldigte A.________ sei freizusprechen von den Anschuldigungen des Raufhandels und der Rassendiskriminierung, angeblich begangen am 10. September 2012 in S.________, dies unter Auferlegung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Staat und unter Ausrichtung einer persönlichen Entschädigung an den Beschuldigten von Fr. 1‘500.00 und einer Entschädigung für die entstandenen Anwaltskosten gemäss den eingereichten Kostennoten.» Die Generalstaatsanwaltschaft hat auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichtet und folglich keine Anträge gestellt.