Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 24. Februar 2016 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 575). Nachdem der Beschuldigte sich mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens nicht einverstanden erklärte (Eingabe vom 7. März 2016, pag. 579), fand am 20. Mai 2016 die mündliche Berufungsverhandlung statt. 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden in oberer Instanz ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 6. Mai 2016, pag. 605 f.) sowie ein aktueller Leumundsbericht inkl. wirtschaftliche Verhältnisse (datierend vom 29. April 2016, pag. 591 ff.) eingeholt.