2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) mit Eingabe vom 6. November 2015 fristgerecht die Berufung an (pag. 539). Die schriftliche Urteilsbegründung der Vorinstanz datiert vom 29. Januar 2016 (pag. 545 ff.). Am 15. Februar 2016 reichte der Beschuldigte form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein (pag. 569 ff.). Daraus geht hervor, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vollumfänglich angefochten wird. Anschlussberufung wurde nicht erhoben. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 24. Februar 2016 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag.