1. Der A.________ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 30.10.2013 für eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 50.00 gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen (Art. 46 Abs. 1 StGB). Die Strafe ist zu vollziehen. 2. Die Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ auferlegt. 3. Die Verfahrenskosten für das oberinstanzliche Widerrufsverfahren von CHF 200.00 werden A.________ auferlegt. V.