2. zur Bezahlung von ¾ der erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 39‘218.00, ausmachend CHF 29‘413.50. Die restanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 9‘804.50 hat der Kanton Bern zu tragen. 3. zur Bezahlung von ¾ der oberinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 5‘000.00, ausmachend CHF 3‘750.00. Die restanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1‘250.00 hat der Kanton Bern zu tragen. 31 IV.