und in Anwendung der Artikel 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 305bis Ziff. 1 StGB 19 Abs. 1 lit. b, c und d, 19 Abs. 2 lit. a BetmG 426, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Die ausgestandene Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 412 Tagen (30.09.2015 – 14.11.2016) werden vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Es wird festgestellt, dass sich A.________ seit dem 15. November 2016 im vorzeitigen Strafvollzug befindet.