2. weiter beschlossen wurde: 2.1 dass folgende beschlagnahmte Drogen und Drogenutensilien zur Vernichtung eingezogen werden (Art. 69 StGB): - 231 g Kokaingemisch - 1 Digitalwaage; 2.2 dass der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 650.00 in Anwendung von Art. 263 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 268 StPO zur Deckung der Verfahrenskosten eingezogen wird. II. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Geldwäscherei, schwerer Fall, soweit den Deliktsbetrag von CHF 2‘200.00 übersteigend und insbesondere angeblich begangen: