Es wird festgestellt, dass das Urteil des Kollegialgerichts Bern-Mittelland vom 21. Juli 2016 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. A.________ schuldig erklärt wurde: der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen in der Zeit von ca. März 2014 bis zum 30.09.2015 in Bern und evtl. anderswo, durch Konsum einer unbekannten Menge Kokaingemisch (Ziff. 2. AKS); und in Anwendung der Artikel 47, 106 StGB 19a Ziff. 1 BetmG verurteilt wurde: zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt;