IX. Verfügungen 25. Einziehung Das Gericht verfügt die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Die beschlagnahmten Mobiltelefone wurden zum Betrieb des Drogenhandels verwendet. Mobiltelefone sind jedoch ohne weiteres ersetzbar, weswegen eine Einziehung keine Reduktion der Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu bewirken vermag.