Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die auf sein Obsiegen entfallenden Aufwendungen mit CHF 2‘459.90 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Soweit der Beschuldigte vor oberer Instanz unterliegt, entschädigt der Kanton Bern Rechtsanwalt B.________ mit CHF 7‘379.80 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 1‘620.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).