einen Aufwand von knapp 45 Stunden geltend, was angesichts des Umfangs des Verfahrens und mit Blick darauf, dass Rechtsanwalt B.________ den Beschuldigten bereits im erstinstanzlichen Verfahren vertrat, als nicht mehr angemessen erscheint (vgl. pag. 1534 ff.). Die Kammer verkennt nicht, dass der Betreuungsaufwand des Beschuldigten überdurchschnittlich hoch gewesen sein dürfte, dennoch können im Rahmen eines Berufungsverfahrens nicht vier (längere) Besuche entschädigt werden. Rechtsanwalt B.________ sind daher insgesamt 40 Stunden zu entschädigen. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.___