27 lagen und Mehrwertsteuer). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 3‘329.65 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im oberinstanzlichen Verfahren macht Rechtsanwalt B.________ einen Aufwand von knapp 45 Stunden geltend, was angesichts des Umfangs des Verfahrens und mit Blick darauf, dass Rechtsanwalt B.___