24. Amtliches Honorar Das Honorar des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten wird für das erstinstanzliche Verfahren gemäss eingereichter Kostennote bestimmt (pag. 1210 ff.). Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die auf das Obsiegen des Beschuldigten entfallenden Aufwendungen mit CHF 5‘031.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Für die auf sein Unterliegen entfallenden Aufwendungen entschädigt der Kanton Bern Rechtsanwalt B.________ mit CHF 15‘096.20 (inkl. Aus-