In Anwendung von Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO hat der Beschuldigte, welcher mit seinen Anträgen zu einem Viertel obsiegt hat, ¾ der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5‘000.00, ausmachend CHF 3‘750.00, zu bezahlen. Die restanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1‘250.00 trägt wiederum der Kanton Bern.