23. Verfahrenskosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Obsiegen des Beschuldigten aufgrund des teilweisen Freispruchs von der Anschuldigung der Geldwäscherei auf einen Viertel bestimmt. Der Beschuldigte hat daher in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO ¾ der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 39‘218.00, ausmachend CHF 29‘413.50 zu bezahlen. Die restanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 9‘804.50 hat der Kanton Bern zu tragen. In Anwendung von Art.