Die Kammer erachtet den Widerruf der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe daher als notwendig, um den Beschuldigten von weiterer Delinquenz abzuhalten. Die am 30. Oktober 2013 durch die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland ausgesprochene Geldstrafe von 120 Tagessätzen à CHF 30.00 ist daher zu vollziehen. VIII. Kosten und Entschädigung