Der Beschuldigte ist wie bereits oben dargelegt einschlägig vorbestraft, kokainsüchtig und nicht reuig oder einsichtig. Dem Beschuldigten muss daher auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass er eine Freiheitsstrafe zu vollziehen hat, eine Schlechtprognose gestellt werden. Dies hat umso mehr zu gelten, als er zwei Drittel der ausgesprochenen Freiheitsstrafe ohnehin in Kürze verbüsst haben wird. Die Kammer erachtet den Widerruf der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe daher als notwendig, um den Beschuldigten von weiterer Delinquenz abzuhalten.