Auch bezüglich des Widerrufs schliesst sich die Kammer mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen vollumfänglich der Vorinstanz an (pag. 1299 f., S. 60 f. der Entscheidbegründung). Die Vorinstanz verwies zutreffend auf die sogenannte Mischrechnungspraxis der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern. Sie hat ebenso zutreffend dargelegt, dass sich auch unter Berücksichtigung dieser Mischrechnungspraxis ein Widerruf der ausgesprochenen Geldstrafe aufdrängt. Der Beschuldigte ist wie bereits oben dargelegt einschlägig vorbestraft, kokainsüchtig und nicht reuig oder einsichtig.