26 VII. Widerruf Der Beschuldigte wurde mit Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 30. Oktober 2013 zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à CHF 30.00, total ausmachend CHF 3‘600.00, verurteilt. Da der Beschuldigte während der Probezeit erneut delinquiert bzw. ein Verbrechen begangen hat, ist in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB der Widerruf der bedingten Strafe zu prüfen. Auch bezüglich des Widerrufs schliesst sich die Kammer mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen vollumfänglich der Vorinstanz an (pag.