Die ausgestandene Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 412 Tagen (30. September 2015 – 14. November 2016) werden vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Es wird festgestellt, dass sich A.________ seit dem 15. November 2016 im vorzeitigen Strafvollzug befindet. 22. Fazit Strafzumessung Der Beschuldigte ist zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu verurteilen. Die für die Übertretung des BetmG ausgesprochene Busse von CHF 200.00 sowie die bei schuldhafter Nichtbezahlung festgelegte Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen sind in Rechtskraft erwachsen.