1298, S. 59 der Entscheidbegründung). Die Vorinstanz erachtet die Voraussetzungen für die Gewährung des teilbedingten Strafvollzuges als nicht erfüllt (pag. 1298, S. 59 der Entscheidbegründung). Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen bzw. diesem Ergebnis vollumfänglich an. Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft und hat nur wenige Monate nach der letzten Verurteilung erneut delinquiert. Er hat im Strafverfahren zu keinem Zeitpunkt Einsicht oder Reue gezeigt und ist nicht in ein stabiles familiäres oder berufliches Umfeld eingebettet.