21. Teilbedingter Vollzug Das Gericht kann den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Mit Verweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen ist festzuhalten, dass der teilbedingte Vollzug nur gewährt werden kann, wenn vom Fehlen einer ungünstigen Prognose auszugehen ist (pag. 1298, S. 59 der Entscheidbegründung).