20. Täterkomponenten Bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1296, S. 57 der Entscheidbegründung). Zu betonen ist, dass der Beschuldigte rechtskräftig wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt wurde, er im damaligen Strafverfahren anwaltlich vertreten war und damit von einer einschlägigen Vorstrafe auszugehen ist. Entgegen seinen Ausführungen ist der Beschuldigte am 30. Oktober 2013 nicht nur wegen Übertretung sondern wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen worden (vgl. pag.