Unter Berücksichtigung des leichten Tatverschuldens erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten als verschuldensangemessen. Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs mit den Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz rechtfertigt sich eine verhältnismässig hohe Asperation um 50 % (vgl. auch zutreffende Ausführungen der Vorinstanz, pag. 1296, S. 57 der Entscheidbegründung), womit insgesamt für die Delikte der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und die Geldwäscherei unter Berücksichtigung der Tatkomponenten von einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten auszugehen ist.