19. Asperation Geldwäscherei 19.1 Tatkomponenten – Objektive Tatschwere Das geschützte Rechtsgut des Tatbestands der Geldwäscherei ist nicht leicht zu bestimmen. Gerade mit Blick auf den vorliegenden Fall ist nach Ansicht der Kammer davon auszugehen, dass die Rechtspflege geschütztes Rechtsgut ist (vgl. TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEIN, in: Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, Trechsel/Pieth (Hrsg.), 2. Auflage 2013, N 6 zu Art. 305bis). Das geschützte Rechtsgut wurde vorliegend lediglich leicht verletzt.