Insofern war die Tat für ihn zwar vermeidbar, jedoch in vermindertem Ausmass. Der Beschuldigte war jedoch trotz seiner Kokainsucht schuldfähig, es ist diesbezüglich von keiner Einschränkung auszugehen. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich insgesamt im Umfang von 3 Monaten leicht verschuldensmindernd aus, womit unter Berücksichtigung der Tatkomponenten von einer Einsatzstrafe von 22 Monaten auszugehen ist.