24 18.2 Tatkomponenten – Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte vorliegend direktvorsätzlich und aus rein finanziellen Motiven, was jedoch neutral zu werten ist. Bei den Beweggründen bzw. der Willensrichtung ist jedoch verschuldensmindernd zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte kokainsüchtig war und regelmässig eine nicht unerhebliche Menge an Kokain konsumierte. Insofern war die Tat für ihn zwar vermeidbar, jedoch in vermindertem Ausmass.