Leicht verschuldensmindernd wirkt sich der Umstand aus, dass die grosse Menge des Kokains noch nicht in Verkehr gesetzt wurde und der Beschuldigte lediglich insgesamt 6 Verkäufe tätigte. Da die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit und damit das Doppelverwertungsverbot entfallen, ist verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte ein professionelles Verhalten an den Tag legte. So wechselte er mehrfach seine Telefonnummer, sprach am Telefon codiert, und verhielt sich bei Treffen mit den Abnehmern vorsichtig, was auch durch die Polizei, welche die Kokainübergabe nicht direkt wahrnehmen konnte, beobachtet wurde.