Unter Berücksichtigung dieser Verletzung des geschützten Rechtsguts sowie der Tabelle Hansjakob ist nach Ansicht der Kammer von einer Einsatzstrafe von rund 22 Monaten auszugehen. Zur Art und Weise des Vorgehens ist festzuhalten, dass der Beschuldigte der deliktischen Tätigkeit während einer Zeitdauer von rund 15 Monaten nachging. Leicht verschuldensmindernd wirkt sich der Umstand aus, dass die grosse Menge des Kokains noch nicht in Verkehr gesetzt wurde und der Beschuldigte lediglich insgesamt 6 Verkäufe tätigte.