18. Einsatzstrafe 18.1 Tatkomponenten – Objektive Tatschwere Das Rechtsgut der öffentlichen Gesundheit wurde vorliegend erheblich verletzt. Der Beschuldigte hat insgesamt eine Kokainmenge von rund 110 Gramm reinem Kokain umgesetzt bzw. in Verkehr bringen wollen. Die Grenze zum schweren Fall, welche gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei rund 18 Gramm reinem Kokain erreicht wird, hat er erheblich überschritten. Unter Berücksichtigung dieser Verletzung des geschützten Rechtsguts sowie der Tabelle Hansjakob ist nach Ansicht der Kammer von einer Einsatzstrafe von rund 22 Monaten auszugehen.