19 Abs. 2 BetmG zwischen einem und zwanzig Jahren Freiheitsstrafe. Zwischen den Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und den Geldwäschereihandlungen besteht ein enger sachlicher Zusammenhang, weswegen die Kammer zusammen mit der Vorinstanz auch für die Geldwäschereiwiderhandlungen die Ausfällung einer Freiheitsstrafe als angezeigt bzw. nötig erachtet (vgl. auch pag. 1291, S. 51 der Entscheidbegründung). Der Strafrahmen hierfür beträgt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren (Art. 305bis Abs. 1 StGB).