17. Allgemeines zur Strafzumessung Bezüglich der Grundlagen der Strafzumessung sowie der Asperation nach Art. 49 Abs. 1 StGB kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1289 f., S. 50 f. der Entscheidbegründung). Die Kammer erachtet zusammen mit der Vorinstanz die qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, welche als eine Handlungseinheit betrachtet werden, als das schwerste Delikt, für welches die Einsatzstrafe auszusprechen ist. Der Strafrahmen liegt gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG zwischen einem und zwanzig Jahren Freiheitsstrafe.