1287 f., S. 48 f. der Entscheidbegründung). Indem der Beschuldigte den aus dem Drogenhandel stammende Erlös in der Höhe von CHF 2‘200.00 zwischen dem 2. Oktober 2014 und dem 30. September 2015 in mehreren Transaktionen in die Dominikanische Republik bzw. auch nach Spanien und Italien transferierte bzw. transferien liess, hat er die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung und die Einziehung der Gelder potentiell vereitelt. Der Beschuldigte handelte wissentlich und willentlich und wusste, dass die Gelder aus dem Drogenhandel herrührten. Er hat sich damit im Deliktsbetrag von CHF 2‘200.00 der Geldwäscherei schuldig gemacht.