16. Geldwäscherei Der Geldwäscherei macht sich schuldig, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Bezüglich der rechtlichen Grundlagen kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1287 f., S. 48 f. der Entscheidbegründung).